Der Kläger ist bei der Beklagten als Wachmann beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Manteltarifvertrag für das Bewachungsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 12. April 1985 (
Die Parteien streiten nur noch darüber, ob dem Kläger für seine in den Monaten September 1987 bis November 1987 geleisteten Arbeitsstunden ein Leistungszuschlag in Höhe von 0,20 DM brutto pro Stunde zusteht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß der in den tariflichen Bestimmungen des
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|