BAG - Urteil vom 20.06.1990
4 AZR 60/90
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Bewachungsgewerbe); MTV (Manteltarifvertrag für das Bewachungsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 12. April 1985); Lohntarifvertrag (für das Bewachungsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1987);
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 16.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 260/88
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 10.11.1989 - 18 (13) Sa 1606/88 -,

Leistungszuschlag im Bewachungsgewerbe

BAG, Urteil vom 20.06.1990 - Aktenzeichen 4 AZR 60/90

DRsp Nr. 2000/1273

Leistungszuschlag im Bewachungsgewerbe

»Der im Mantel- und im Lohntarifvertrag für das Bewachungsgewerbe Nordrhein-Westfalens vorgesehene Leistungszuschlag wird jeweils angespart und als Urlaubsgeld und als Weihnachtszuwendung im Mai bzw. November eines jeden Jahres ausgezahlt.«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Bewachungsgewerbe); MTV (Manteltarifvertrag für das Bewachungsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 12. April 1985); Lohntarifvertrag (für das Bewachungsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1987);

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten als Wachmann beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Manteltarifvertrag für das Bewachungsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 12. April 1985 (MTV) und der Lohntarifvertrag für das Bewachungsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1987 (Lohn-TV) Anwendung.

Die Parteien streiten nur noch darüber, ob dem Kläger für seine in den Monaten September 1987 bis November 1987 geleisteten Arbeitsstunden ein Leistungszuschlag in Höhe von 0,20 DM brutto pro Stunde zusteht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß der in den tariflichen Bestimmungen des MTV und des Lohn-TV vorgesehene Leistungszuschlag nicht nur anzusammeln und als Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung zu zahlen, sondern zusätzlich auch für jede geleistete Arbeitsstunde zu gewähren sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,