LAG Köln - Urteil vom 23.04.2013
11 Sa 600/12
Normen:
Gehaltsabkommen (GA) der Metall- und Elektroindustrie NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 269/12

Leistungszulage nach Tarifvertrag der Eisen-, Metall und Elektroindustrie NRWGehaltsabkommen (GA) der Metall- und Elektroindustrie NRWAnspruch auf ERA-LeistungszulageAuslegung Anstellungsvertrag

LAG Köln, Urteil vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 600/12

DRsp Nr. 2013/21867

Leistungszulage nach Tarifvertrag der Eisen-, Metall und Elektroindustrie NRWGehaltsabkommen (GA) der Metall- und Elektroindustrie NRWAnspruch auf ERA-LeistungszulageAuslegung Anstellungsvertrag

1. Die Leistungszulage gemäß § 5 des Gehaltsrahmenabkommens für die Angestellten in der Eisen-, Metall- und Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 19.02.1975 (GRA 1975) in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Leistungsbeurteilung von Angestellten vom 19.02.1975 (TLA 1975) ist nicht durch die feste ERA-Leistungszulage in den Gehaltsabkommen über die Tarifgehälter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW seit dem Jahre 2002 abgelöst worden. 2. Soll die Arbeitnehmerin nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrages nicht nur fest vereinbarte Geldbeträge erhalten sondern besteht ihre Vergütung aus einem Tarifgehalt, einer tariflichen Leistungszulage und einer übertariflichen Zulage, ist die der Arbeitnehmerin nach dem Arbeitsvertrag zustehende tarifliche Leistungszulage von 4,5 % nach dem TLA 1975 auch dynamisch und damit nach dem jeweiligen Tarifgehalt bestehend aus Tarifgehalt und fester ERA-Leistungszulage zu berechnen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.04.2012 - 5 Ca 269/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

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