BSG - Urteil vom 12.05.1999
B 7 AL 74/98 R
Normen:
SGB X § 104 Abs. 1 S. 4, § 104 Abs. 3, § 86 ; BSHG § 91a S. 2 Halbs. 2, § 43 Abs. 1 ; SGG § 99 Abs. 3, § 123, § 153, § 168 ;
Fundstellen:
BSGE 84, 80

Leistungspflicht des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers

BSG, Urteil vom 12.05.1999 - Aktenzeichen B 7 AL 74/98 R

DRsp Nr. 1999/9487

Leistungspflicht des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers

1. Die Leistungspflicht des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers ist grundsätzlich durch die gegenüber dem Leistungsempfänger ergangenen Bescheide begrenzt, wobei dies ua dann nicht gilt, wenn die ablehnenden Bescheide offensichtlich unrichtig sind. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit (Fortführung von BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 = BSGE 57, 146 = SozR 1300 § 103 Nr. 2 und vom 25.1.1994 - 7 RAr 42/93 = BSGE 74, 36 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8).2. Der Sozialhilfeträger, der als Prozeßstandschafter für den Leistungsempfänger das Verwaltungsverfahren auf Feststellung einer Sozialleistung betreibt, kann sich im Erstattungsverfahren nicht mehr auf die offensichtliche Unrichtigkeit der Leistungsablehnung berufen, wenn er die ablehnenden Bescheide bestandskräftig hat werden lassen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 104 Abs. 1 S. 4, § 104 Abs. 3, § 86 ; BSHG § 91a S. 2 Halbs. 2, § 43 Abs. 1 ; SGG § 99 Abs. 3, § 123, § 153, § 168 ;

Gründe:

I

Der Kläger, ein überörtlicher Sozialhilfeträger, begehrt von der Beklagten Erstattung der Kosten der Heimunterbringung des Beigeladenen im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte gemäß §§ 39 ff Bundessozialhilfegesetz (BSHG).