LSG Chemnitz - Urteil vom 07.02.2012
L 5 R 488/11
Normen:
SGB I § 16 Abs. 1 S. 2; SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 12 Abs. 2; SGB V § 13; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 16; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 2; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 3; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB IX §§ 33ff;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 06.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 377/08

Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Hörgerät; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Antragstellung beim Hörgeräteakustiker als Erfüllungsgehilfen der Krankenkasse

LSG Chemnitz, Urteil vom 07.02.2012 - Aktenzeichen L 5 R 488/11

DRsp Nr. 2012/4585

Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Hörgerät; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Antragstellung beim Hörgeräteakustiker als Erfüllungsgehilfen der Krankenkasse

1. Die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX erstreckt sich im Falle des nicht fristgerecht weitergeleiteten Antrages des Versicherten nicht nur auf Teilhabeleistungen sondern auch auf Leistungen der Krankenbehandlung, sofern solche Leistungen das Begehren des versicherten Antragstellers decken können. Der im Falle nicht fristgerechter Weiterleitung endgültig zuständig gewordene Leistungsträger hat den geltend gemachten Anspruch - hier auf das Hilfsmittel Hörhilfe - anhand aller Rechtsgrundlagen, auch nach zuständigkeitsfremden Leistungsgesetzen, zu prüfen und zu erbringen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation in Betracht kommen und dem Grunde nach vorgesehen sind.