LSG Chemnitz - Urteil vom 07.02.2012
L 5 R 286/11
Normen:
SGB I § 16 Abs. 1 S. 2; SGB I § 40 Abs. 1; SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 13; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 16; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 2; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 3; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB IX §§ 33ff;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1696/08

Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Hörgerät; Antragstellung beim Hörgeräteakustiker als Erfüllungsgehilfen der Krankenkasse

LSG Chemnitz, Urteil vom 07.02.2012 - Aktenzeichen L 5 R 286/11

DRsp Nr. 2012/4584

Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Hörgerät; Antragstellung beim Hörgeräteakustiker als Erfüllungsgehilfen der Krankenkasse

1. Die Versorgungsanzeige des Akustikers gegenüber der Krankenkasse, die dieser namens und im Auftrag des Versicherten mit der Bitte um Bewilligung einreicht, ist als Sozialleistungsantrag zu bewerten, der mit Eingang bei der Krankenkasse anhängig ist. Darauf, ob dieser Antrag "vollständig" war und ob die Krankenkasse diesem Antrag entnehmen konnte, dass eine über den Festbetrag hinausgehende Versorgung begehrt war, kommt es nicht an, weil diese mit der Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers unmissverständlich davon unterrichtet wird, dass der Versicherte eine Versorgung mit Hörgeräten wünscht und sich der Umfang der Hörgeräteversorgung nicht nach dem Antrag, sondern nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen richtet (§ 40 Abs. 1 SGB I).