Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1955 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie begehrt die Erstattung der Kosten einer am 27. Oktober 2003 vorgenommenen operativen Fettschürzenresektion in Höhe von 7.000,00 Euro zuzüglich Übernachtungskosten im Krankenhaus in Höhe von 1.160,00 Euro.
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