LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.08.2009
L 9 KR 80/08
Normen:
GOÄ 1982; SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 1248/07

Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Fettschürzenresektion; Kostenerstattung bei selbstbeschaffter Leistung ohne vorherige Beantragung bei Krankenkasse

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.08.2009 - Aktenzeichen L 9 KR 80/08

DRsp Nr. 2009/20287

Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Fettschürzenresektion; Kostenerstattung bei selbstbeschaffter Leistung ohne vorherige Beantragung bei Krankenkasse

Eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherte die Durchführung einer Operation (hier: Entfernung einer Fettschürze) vertraglich vereinbart, bevor er die Übernahme der Kosten bei seiner Krankenversicherung beantragt. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist zudem eine ärztliche Rechnung, die den Maßstäben der GOÄ genügt.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GOÄ 1982; SGB V § 13 Abs. 3;

Tatbestand:

Die 1955 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie begehrt die Erstattung der Kosten einer am 27. Oktober 2003 vorgenommenen operativen Fettschürzenresektion in Höhe von 7.000,00 Euro zuzüglich Übernachtungskosten im Krankenhaus in Höhe von 1.160,00 Euro.