LAG München - Urteil vom 03.03.2011
3 Sa 894/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 14578/08

Leistungsklage auf Zahlung der Differenz zwischen Brutto- und Nettolohn zur Klärung der Sozialabgabepflicht von Entgeltbestandteilen im Arbeitsverhältnis

LAG München, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 894/10

DRsp Nr. 2011/10059

Leistungsklage auf Zahlung der Differenz zwischen Brutto- und Nettolohn zur Klärung der Sozialabgabepflicht von Entgeltbestandteilen im Arbeitsverhältnis

Für eine Klage auf Zahlung der sich aus der geschuldeten Bruttovergütung abzüglich der unstreitig bezahlten Nettovergütung ergebenden Differenz besteht ein (arbeitsrechtliches) Rechtsschutzbedürfnis, wenn es nicht um die Frage geht, ob Bestandteile der (Brutto-) Vergütung den gesetzlichen Abführungspflichten unterliegt, sondern um die vorgelagerte Frage, ob überhaupt Arbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet wurde.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12.08.2010 - 23 Ca 14578/08 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.968,68 € brutto abzüglich 21.654,21 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.07.2010 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 6/13 und die Beklagte 7/13.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand: