1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinberg vom 04.04.2023 wird auf seine - des Antragstellers - Kosten zurückgewiesen
2. Der Beschluss ist sofort wirksam.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
1.Der Antragsgegner ist der Sohn der am 00.00.1940 geborenen Frau A. Der Antragsgegner ist verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder B., geboren am 00.00.2000, und C., geboren am 00.00.2002, hervorgegangen. Der Antragsgegner wohnt mit seiner Ehefrau, die nicht berufstätig ist, und seinen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.
Der Sohn B. befand sich im Jahr 2020 in der Ausbildung und verfügte in diesem Jahr über ein Jahresnettoeinkommen von 14.440,18 €. Die Tochter C. verfügte bis zum 20.09.2020 über kein eigenes Einkommen, sondern besuchte bis zu diesem Zeitpunkt noch die Schule, welche sie im Sommer 2020 mit dem Abitur abschloss. Ab dem 21.09.2020 ging C. einer Erwerbstätigkeit nach und verfügte über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich 1.225,11 €.
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