I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2010 (Az.:
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Wege einer Stufenklage über Auskunfts- und Zahlungsansprüche. Der am 25.02.1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 21.08.1995 als Bühnentechniker tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung.
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