LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.05.2022
L 19 AS 329/22 B ER
Normen:
SGG § 183; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 55 As 1412/22 ER

Leistungsausschluss nach dem SGB IIRichterlich angeordnete FreiheitsentziehungAufenthalt in einer Einrichtung zur Drogentherapie

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2022 - Aktenzeichen L 19 AS 329/22 B ER

DRsp Nr. 2022/15032

Leistungsausschluss nach dem SGB II Richterlich angeordnete Freiheitsentziehung Aufenthalt in einer Einrichtung zur Drogentherapie

1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II wegen des Aufenthalts in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung greift nicht nur, wenn der Betreffende in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht ist, sondern auch dann, wenn es sich um eine andere Einrichtung handelt, in der der Betreffende sich im Rahmen einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehungen befindet (hier: Einrichtung zur Drogentherapie). Auf die Dauer des Aufenthalts kommt es nicht an.2. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gebietet, dass bei einer höchstrichterlichen Klärung einer schwierigen Rechtsfrage die Entscheidung nicht nur ergangen, sondern auch veröffentlicht ist und sie zur Kenntnis genommen werden kann.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 183; SGG § 193;

Gründe