Auf die Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. Oktober 2021 abgeändert und die Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 1 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII vorläufig für die Zeit vom 22.09.2021 bis 30.09.2021 in Höhe von 140,40 Euro, für die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021 in Höhe von 468,00 Euro monatlich und für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.05.2022 in Höhe von 471,00 Euro monatlich zu gewähren sowie dem Antragsteller und Beschwerdeführer zu 2 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII vorläufig für die Zeit vom 22.09.2021 bis 30.09.2021 in Höhe von 96,30 Euro, für die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021 in Höhe von 321,00 Euro monatlich und für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.05.2022 in Höhe von 323,00 Euro monatlich zu gewähren.
II.
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