Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2014 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - zu verpflichten. Auch ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren nicht zu beanstanden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ist unbegründet, da die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht haben (§§ 86b Abs. 2 SGG, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|