VGH Bayern - Urteil vom 19.08.2019
12 BV 16.480
Normen:
BGB § 670; BGB § 683; BGB § 684; EingliederungshilfeVO § 12; SGB XII § 53; SGB XII § 54; SGB XII § 93;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 15.198

Leistungsansprüche eines überörtlichen Trägers der Sozialhilfe; Leistungspflicht des Staatsministeriums als Träger des Personalaufwands einer Schule; Erstattung der Kosten eines Online-Schriftdolmetschers für einen hörbehinderten Schüler; Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag

VGH Bayern, Urteil vom 19.08.2019 - Aktenzeichen 12 BV 16.480

DRsp Nr. 2019/14381

Leistungsansprüche eines überörtlichen Trägers der Sozialhilfe; Leistungspflicht des Staatsministeriums als Träger des Personalaufwands einer Schule; Erstattung der Kosten eines Online-Schriftdolmetschers für einen hörbehinderten Schüler; Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 670; BGB § 683; BGB § 684; EingliederungshilfeVO § 12; SGB XII § 53; SGB XII § 54; SGB XII § 93;

Tatbestand

Der Kläger verfolgt als überörtlicher Träger der Sozialhilfe im Berufungsverfahren die Erstattung der Kosten eines Online-Schriftdolmetschers für einen hörbehinderten Schüler gegenüber dem Beklagten im Wege der allgemeinen Leistungsklage weiter.

1. 2.