BSG - Beschluss vom 19.04.2022
B 2 U 70/21 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 345/21
SG Mannheim, vom 14.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 77/20

Leistungsanspruch nach einem ArbeitsunfallAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandFristauslösendes Ereignis

BSG, Beschluss vom 19.04.2022 - Aktenzeichen B 2 U 70/21 B

DRsp Nr. 2022/7792

Leistungsanspruch nach einem Arbeitsunfall Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Fristauslösendes Ereignis

1. Der beigeordnete Prozessbevollmächtigte handelt nicht mit der Sorgfalt eines gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden, wenn er in der rechtsirrigen Annahme der fristauslösenden Zustellung des Beiordnungsbeschlusses einen gerichtlichen Hinweis in einem Begleitschreiben auf die fristauslösende Zustellung beim Beteiligten nicht zur Kenntnis nimmt. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass der Kläger mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird – hier im Falle einer Sachaufklärungsrüge bzgl. der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung des Gesundheitszustandes.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I

Im Wege eines Überprüfungsverfahrens ist strittig, ob dem Kläger aus einem Arbeitsunfall Ansprüche auf Leistungen zustehen.