LSG Sachsen - Urteil vom 16.01.2014
L 1 KR 229/10
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 584/09

Leistungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung wegen einer stationären Behandlung einer LiposuktionKeine notstandsähnliche Krankheitssituation

LSG Sachsen, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 229/10

DRsp Nr. 2014/1802

Leistungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung wegen einer stationären Behandlung einer Liposuktion Keine notstandsähnliche Krankheitssituation

1. Eine stationäre Behandlung mit Durchführung einer sog. Fettabsaugung zählt nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung, da die Liposuktion nicht dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse entspricht. 2. Das Tatbestandsmerkmal des allgemein anerkannten Stands der medizinischen Erkenntnisse knüpft an den die sog. evidenzbasierte Medizin an. Das bedeutet, dass solche Leistungen ausgeschlossen sind, die nicht ausreichend erprobt sind, weil es nicht primäre Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist, die medizinische Forschung zu finanzieren.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. November 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beseitigung von Fettpolstern im Gesäßbereich hat.