Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgericht Frankfurt (Oder) vom 7. Februar 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2008 geändert, Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit einem Sportrollstuhl zu versorgen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Versorgung des Klägers mit einem Sportrollstuhl.
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