Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 16.11.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Kosten für eine selbst beschaffte Zusatzqualifizierung zum Handelsassistenten zuzüglich der Gewährung von Übergangsgeld, hilfsweise auf Neubescheidung seines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verneint.
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