LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.06.2020
L 18 AS 1641/19
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 142 AS 3435/19

Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsNachweis eines DaueraufenthaltsrechtsZukunftsoffener Aufenthalt

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.06.2020 - Aktenzeichen L 18 AS 1641/19

DRsp Nr. 2020/9442

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Nachweis eines Daueraufenthaltsrechts Zukunftsoffener Aufenthalt

Ein Aufenthalt ist dann dauerhaft, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, mithin zukunftsoffen ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2019 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesam-ten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und S. 4;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2019.

Der 1963 geborene, österreichische und seinerzeit alleinstehende sowie wohnungslose Kläger reiste seinen Angaben zufolge am 28. Mai 2012 in die Bundesrepublik Deutschland zur Arbeitsuche ein. Vom 31. Mai 2012 bis 5. Juli 2013 war er in Berlin Neukölln bei Frau L V gemeldet. Er habe sich von Mitte November 2012 bis Anfang Mai 2017 in der Wohnung von Frau G S in B kostenfrei aufgehalten. Seit dem 4. Februar 2019 war er im Wohnheim "D " in B angemeldet. Mit seinem Antrag vom 18. Februar 2019 gab er gegenüber dem Beklagten an, in den vergangenen Monaten vom Flaschensammeln und Betteln gelebt zu haben und im Übrigen mittellos und ohne Beschäftigung zu sein.