LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.08.2016
L 19 AS 1251/14
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; SGB II (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) § 7 Abs. 4a;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 2037/13

Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsLeistungsausschlussPflicht zur Erreichbarkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.08.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 1251/14

DRsp Nr. 2016/16219

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungsausschluss Pflicht zur Erreichbarkeit

Bei der Pflicht zur Erreichbarkeit sowie dem Erfordernis einer Zustimmung des Jobcenters zur Ortsabwesenheit handelt es sich nicht um Rechtspflichten oder Obliegenheiten aus dem Sozialrechtsverhältnis, sondern um eine Leistungsvoraussetzung.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.03.2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; SGB II (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) § 7 Abs. 4a;

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verurteilung, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 28.06.2012 bis zum 30.08.2015 zu gewähren.

Die 1967 geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige und reiste im März 2010 zur Arbeitsuche in die Bundesrepublik ein. Sie hat keine Berufsausbildung und arbeitete in Polen als Putzfrau. Im September 2010 reiste Herr Q der Klägerin nach. Dieser hatte in Polen die Berufsschule für Bergbau besucht und in einem Bergbaubetrieb unter Tage gearbeitet.