Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.03.2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verurteilung, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 28.06.2012 bis zum 30.08.2015 zu gewähren.
Die 1967 geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige und reiste im März 2010 zur Arbeitsuche in die Bundesrepublik ein. Sie hat keine Berufsausbildung und arbeitete in Polen als Putzfrau. Im September 2010 reiste Herr Q der Klägerin nach. Dieser hatte in Polen die Berufsschule für Bergbau besucht und in einem Bergbaubetrieb unter Tage gearbeitet.
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