LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.06.2016
L 7 AS 955/16 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 706/16

Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsEU-AusländerGewährung von Sozialhilfeleistungen im ErmessenswegeFolgenabwägung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 955/16 B ER

DRsp Nr. 2016/11909

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts EU-Ausländer Gewährung von Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege Folgenabwägung

1. Das BSG hat entschieden, dass sowohl für Arbeitsuchende, als auch für Personen, die in Ermangelung von Erfolgsaussichten bei der Arbeitsuche nicht über eine Freizügigkeitsberechtigung verfügen, zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen sind, wenn ein verfestigter Aufenthalt (über sechs Monate) vorliegt. 2. Das vorgesehene Ermessen ist aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminium in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten ist. 3. Ist eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden, in die insbesondere die grundrechtlich relevanten Belange des Antragstellers einzustellen sind. 4. Der Senat folgt der insoweit abweichenden Rechtsprechung einiger Instanzgerichte in Eilverfahren nicht.

Tenor