LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.05.2022
L 19 AS 1242/21
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 94 AS 6885/20

Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsErledigung einer VersagungsentscheidungErbringung ungekürzter LeistungenAbhilfe als Klaglosstellung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen L 19 AS 1242/21

DRsp Nr. 2022/15037

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Erledigung einer Versagungsentscheidung Erbringung ungekürzter Leistungen Abhilfe als Klaglosstellung

1. Eine Versagungsentscheidung nach § 66 Abs 1 S 1 SGB I erledigt sich, wenn eine Behörde dem Adressaten die entzogene verfahrensrechtliche Position vollständig wieder einräumt und ihm ungekürzt Leistungen erbringt.2. Hat sich eine mit Widerspruch angegriffene Verfügung erledigt, muss der Widerspruch grundsätzlich nicht mehr beschieden werden.3. Abhilfe iSv § 85 Abs 2 SGG meint jede Klaglosstellung, sei es durch Abhilfebescheid, durch Rücknahme oder Widerruf des angegriffenen Verwaltungsaktes oder indem die Behörde auf sonstige Weise dem Begehren des Widerspruchführers vollständig entspricht.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Untätigkeit des Beklagten und Berufungsklägers (im Folgenden: Beklagter).