Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 04 . Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 01. Dezember 2015 bis zum 31. Januar 2016.
Die 1959 geborene Klägerin zu 1 und ihr 1965 geborener Partner, der Kläger zu 2, lebten im streitigen Zeitraum mit dem 1995 geborenen Sohn der Klägerin zu 1 – dem Kläger zu 3 – in Bedarfsgemeinschaft unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Wohnanschrift der Kläger zu 1 und 2. Der Kläger zu 3 war aufgrund des Bezugs von Ausbildungsgeld von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Seit dem 01. April 2016 wohnt der Kläger zu 3 nicht mehr bei den Klägern zu 1 und 2.
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