BSG - Beschluss vom 22.06.2015
B 4 AS 64/15 B
Normen:
SGB II § 11; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1705/13
SG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1640/13

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIEinnahmen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente als EinkommenSubstantiierung einer Grundsatzrüge

BSG, Beschluss vom 22.06.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 64/15 B

DRsp Nr. 2015/11824

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Einnahmen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente als Einkommen Substantiierung einer Grundsatzrüge

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Nach der Rechtsprechung des BSG zählt eine Rente wegen Berufsunfähigkeit - auch aus einer privaten Lebensversicherung - nicht zu den privilegierten, also nicht zu berücksichtigenden Einnahmen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;

Gründe:

I

Streitig sind SGB II -Leistungen für Dezember 2012.