Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.03.2018 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S
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