I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. September 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, ihr für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem () zu bewilligen.
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