Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25. April 2018 - S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.12.2013 bis zum 30.11.2014 sowie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von 2004 bis 2014 (Verwerfung des Widerspruchs "gegen alle Bescheide" im Zeitraum von 2004 bis 2014). Der 1965 geborene, alleinlebende Kläger und Berufungskläger (in der Folge: Kläger) bezog zunächst vom Beklagten und Berufungsbeklagten (in der Folge: Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Für die Zeit seit Februar 2013 ist der Leistungsanspruch des Klägers zwischen den Beteiligten in verschiedenen verwaltungs- und Gerichtsverfahren streitig. Ua sind im Verfahren L
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|