LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.03.2007
L 7 AS 925/07 ER-B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 7 § 7 Abs. 5 ; SGB III § 60 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 4940/06

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Auszubildende, Leistung als Darlehen in besonderen Härtefällen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2007 - Aktenzeichen L 7 AS 925/07 ER-B

DRsp Nr. 2007/19968

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Auszubildende, Leistung als Darlehen in besonderen Härtefällen

Trotz der Notwendigkeit der Bildung von Fallgruppen mit dem Ziel, die Norm handhabbar zu machen, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II eine Öffnungsklausel ist, die gerade den besonderen und damit nicht immer verallgemeinerungsfähigen Umständen des jeweiligen Auszubildenden Rechnung tragen will. Besondere Fälle entziehen sich in gewissem Umfang einer Verallgemeinerung. Es ist daher zulässig und geboten, über die genannten Fallgruppen hinaus, die Möglichkeit der Anerkennung einer besonderen Härte in weiteren Fällen anzuerkennen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 7 § 7 Abs. 5 ; SGB III § 60 ;

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Der angefochtene Beschluss lehnt zu Unrecht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.