LSG Hessen - Beschluss vom 16.01.2008
L 9 SO 121/07 ER
Normen:
BGB § 242 ; SGB I § 46 § 51 § 54 ; SGB X § 61 ; SGB XII § 26 § 29 § 37 ; SGG § 86b Abs. 1 § 86b Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 108/07 ER

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Aufrechnung von Darlehensrückzahlungsraten für eine Mietkaution und Umzugskosten

LSG Hessen, Beschluss vom 16.01.2008 - Aktenzeichen L 9 SO 121/07 ER

DRsp Nr. 2008/8927

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Aufrechnung von Darlehensrückzahlungsraten für eine Mietkaution und Umzugskosten

1. Bei der Aufrechnung richtet sich einstweiliger Rechtsschutz regelmäßig nach § 86b Abs. 2 SGG, da es sich um die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung handelt. 2. Eine Aufrechnung monatlicher Darlehensrückzahlungsraten für eine Mietkaution und Umzugskosten ist nur dann möglich, wenn die Ansprüche des Leistungsberechtigten pfändbar sind, was bei Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nicht der Fall ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 242 ; SGB I § 46 § 51 § 54 ; SGB X § 61 ; SGB XII § 26 § 29 § 37 ; SGG § 86b Abs. 1 § 86b Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Wiesbaden, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 108/07 ER