Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin E. H. in F. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 15.8.2005 bis 28.2.2006 als Zuschuss anstelle einer darlehensweisen Bewilligung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|