BSG - Beschluss vom 28.05.2015
B 4 AS 43/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 12;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1406/12
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1317/07

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss anstelle einer darlehensweisen BewilligungBeurteilung der Angemessenheit eines HausgrundstücksGesamtwohnfläche des Hauses

BSG, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 43/15 B

DRsp Nr. 2015/13437

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss anstelle einer darlehensweisen Bewilligung Beurteilung der Angemessenheit eines Hausgrundstücks Gesamtwohnfläche des Hauses

1. Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben bereits mehrfach entschieden, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Hausgrundstücks i.S. des § 12 SGB II auf die gesamte Wohnfläche des Hauses und nicht nur auf die bewohnte Wohnung abzustellen ist. 2. Dies betrifft auch die verschiedenen Verwertungsformen des Verkaufs, der Belastung sowie der Vermietung und die bei der Prüfung der Verwertbarkeit zugrunde zu legende prognostische Betrachtung.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin E. H. in F. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 12;

Gründe:

I

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 15.8.2005 bis 28.2.2006 als Zuschuss anstelle einer darlehensweisen Bewilligung.