LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.08.2017
L 6 AS 860/17 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c); VO (EG) 883/2004 Art. 4;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 1170/17

Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltesEinstweiliger RechtsschutzLeistungsausschluss für EU-AusländerSchulausbildung des KindesAbgeleitetes Aufenthaltsrecht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 860/17 B ER

DRsp Nr. 2017/11216

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsausschluss für EU-Ausländer Schulausbildung des Kindes Abgeleitetes Aufenthaltsrecht

1. Sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c SGB II erfüllt, entfaltet der Leistungsausschluss wegen des Anwendungsvorrangs europäischen Sozialrechts keine Wirkung. 2. Hier folgt er aus dem Verstoß der Vorschrift gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004. 3. Bei dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II handelt es sich um eine offene, unmittelbare Diskriminierung, denn das entscheidende Unterscheidungskriterium ist die Staatsangehörigkeit. 4. In der VO (EG) 883/2004 selbst findet sich keine (ausdrückliche) Regelung, die eine solche unterschiedliche Behandlung zulässt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.04.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin T, L, bewilligt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c); VO (EG) 883/2004 Art. 4;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.