LSG Bayern - Urteil vom 29.04.2020
L 11 AS 656/19
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZM 2020, 846
NZS 2020, 721
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 8/19

Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltesAufwendungen für einen TiefgaragenstellplatzAbtrennbarkeit der Stellplatzmiete von der WohnungsmieteUntervermietung eines Stellplatzes

LSG Bayern, Urteil vom 29.04.2020 - Aktenzeichen L 11 AS 656/19

DRsp Nr. 2020/6852

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Aufwendungen für einen Tiefgaragenstellplatz Abtrennbarkeit der Stellplatzmiete von der Wohnungsmiete Untervermietung eines Stellplatzes

1. Die Untervermietung eines Stellplatzes ist keine Maßnahme zur Herstellung der Abtrennbarkeit der Stellplatzmiete von der Wohnungsmiete. 2. Der Gegenauffassung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 21.09.2018 - L 12 AS 346/18 -) überzeugt jedenfalls im Kontext des SGB II nicht.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.07.2019 aufgehoben. Der Bescheid vom 11.10.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.11.2018 und 24.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2018 wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 01.09.2018 bis 28.02.2019 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 35,00 EUR monatlich zu zahlen.

II.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter dem Gesichtspunkt der Aufwendungen für einen Tiefgaragenstellplatz.