SG Hannover, vom 25.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 755/10
Leistungen zur medizinischen RehabilitationVerhältnis zwischen erst-, zweit- und drittangegangenem LeistungsträgerZweck des Weiterleitungsverbots wegen eines ZuständigkeitsstreitsGrundsatz von Treu und Glauben im Krankenversicherungsrecht
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen L 1/4 KR 437/12
DRsp Nr. 2015/16240
Leistungen zur medizinischen RehabilitationVerhältnis zwischen erst-, zweit- und drittangegangenem LeistungsträgerZweck des Weiterleitungsverbots wegen eines ZuständigkeitsstreitsGrundsatz von Treu und Glauben im Krankenversicherungsrecht
1. Ziel des § 14SGB IX ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass möglichst schnell über einen Rehabilitationsantrag eines Versicherten entschieden wird, ohne dass es - wie in der vor Inkrafttreten des § 14SGB IX liegenden Zeit - zu einem Streit der Versicherungsträger unter einander über die Zuständigkeit kommt und aus diesem Grund die Leistung an den Versicherten gar nicht oder erst mit Verzögerung erbracht wird.2. Es ist an den Sinn und Zweck des § 14SGB IX anzuknüpfen, eine Verzögerung der Rehabilitationsmaßnahme durch einen Zuständigkeitsstreit unter den in Betracht kommenden Leistungsträgern zu vermeiden.3. Eine Zurückverweisung des Antrages an den sich für unzuständig haltenden erstangegangenen Träger würde zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen, was der von § 14SGB IX bezweckten raschen Klärung der Zuständigkeit im Außenverhältnis zum Betroffenen entgegenstünde.
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