LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.02.2014
L 22 R 84/13
Normen:
SGB VI § 20; SGB VI § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VI § 110 Abs. 2; SGB VI § 111 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 2126/12

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als onkologische NachbehandlungSonstige Leistungen für nicht mehr erwerbstätige Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz nicht zu beanspruchen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen L 22 R 84/13

DRsp Nr. 2014/7769

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als onkologische Nachbehandlung Sonstige Leistungen für nicht mehr erwerbstätige Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz nicht zu beanspruchen

1. Bei Rentengewährung wegen Alters ist eine stationäre Leistung zur onkologischen Rehabilitation lediglich eine sog. sonstige Leistung zur Teilhabe nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI. 2. Nach § 31 SGB VI gibt es diese Leistung nicht für Personen mit ständigem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs. 3. Gemäß § 111 Abs. 1 i.V.m. § 110 Abs. 2 SGB VI erfordert die medizinische Rehabilitation versicherungsrechtlich, das in dem Monat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit Arbeitsunfähigkeit gegeben war. 4. Die gesetzliche Regelung ist vereinbar mit Europa- und Verfassungsrecht. Sie bewirkt rechtmäßig den Leistungsausschluss bei im Ausland lebenden Rentnern von der Inanspruchnahme von Nachsorge- und Festigungsleistungen bei Geschwulsterkrankungen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2012 wird zurück gewiesen.

2. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 20;