Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren von dem Beklagten Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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