Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.08.2015 geändert und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T, L, bewilligt. Dem Antragsteller wird für das ER-Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T, L, beigeordnet. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers im ER-Beschwerdeverfahren. Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
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