Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger, der beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) steht, begehrt die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (
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