LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.11.2016
L 9 SO 522/16 B ER
Normen:
SGB XII § 57; SGB XII § 61 Abs. 2; SGB X §§ 53 ff.;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SO 425/16 ER

Leistungen zur Deckung eines Assistenz- und PflegebedarfsFehlen einer ZielvereinbarungBewilligung eines Persönlichen BudgetsÖffentlich-rechtlicher Vertrag

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2016 - Aktenzeichen L 9 SO 522/16 B ER

DRsp Nr. 2016/19338

Leistungen zur Deckung eines Assistenz- und Pflegebedarfs Fehlen einer Zielvereinbarung Bewilligung eines Persönlichen Budgets Öffentlich-rechtlicher Vertrag

1. Materiell-rechtlich ist das Vorliegen einer Zielvereinbarung Voraussetzung für die Bewilligung eines Persönlichen Budgets. 2. Eine Zielvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 ff. SGB X) kann weder im Hauptsacheverfahren noch demzufolge (erst recht) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch eine Verpflichtung zum Abschluss erzwungen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 57; SGB XII § 61 Abs. 2; SGB X §§ 53 ff.;

Gründe

Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 23.09.2016 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.08.2016 hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Der auch im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag des Antragstellers,