Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 23.09.2016 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.08.2016 hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Der auch im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag des Antragstellers,
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