BSG - Beschluss vom 21.05.2015
B 5 R 8/15 B
Normen:
SGB IX § 45; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 73/13
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 201/09

Leistungen zum Lebensunterhalt i.S. von § 45 SGB IXVerfahrensrüge wegen GehörsverletzungUnberücksichtigter Vortrag

BSG, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen B 5 R 8/15 B

DRsp Nr. 2015/11097

Leistungen zum Lebensunterhalt i.S. von § 45 SGB IX Verfahrensrüge wegen Gehörsverletzung Unberücksichtigter Vortrag

1. Macht der Beschwerdeführer geltend, das Berufungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) verletzt, indem es seine Ausführungen unberücksichtigt gelassen habe, muss er konkret, substantiiert und detailliert dartun, welches wesentliche Vorbringen das LSG bei seiner Entscheidung übergangen haben soll. 2. Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist. 3. Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann 4.. Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.