Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.12.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger streiten um höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für einen Zeitraum (August 2010 bis Februar 2011), in dem zwischenzeitlich zurückgeforderte Unterhaltsvorschussleistungen als Einkommen angerechnet wurden.
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