LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2016
L 6 AS 1315/15
Normen:
SGB II § 36a; SGB II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 16a Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 3731/12

Leistungen SGB IIKostenerstattung für einen Aufenthalt in einem FrauenhausVerschiedene kommunale TrägerLeistungen der psychosozialen Betreuung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 1315/15

DRsp Nr. 2017/5662

Leistungen SGB II Kostenerstattung für einen Aufenthalt in einem Frauenhaus Verschiedene kommunale Träger Leistungen der psychosozialen Betreuung

1. Nach § 36a SGB II ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch eine Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten, wenn eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht. 2. Anspruchsberechtigt ist insoweit der kommunale Träger gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II, in dessen Gebiet sich das Frauenhaus befindet, und der in rechtmäßiger Anwendung der Vorschriften des SGB II Leistungen an die zufluchtsuchenden Personen erbracht hat, erstattungspflichtig derjenige am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsortes. 3. Die Kostenerstattungspflicht umfasst neben den bereits ausgeglichenen Kosten der Unterkunft grundsätzlich auch die Leistungen der psychosozialen Betreuung nach § 16a Nr. 3 SGB II.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialrechts Düsseldorf vom 09.06.2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 2846,25 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB II § 36a; SGB II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 16a Nr. 3;

Tatbestand