LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.05.2016
L 7 AS 845/15
Normen:
SGB I §§ 66 f.;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 448/13

Leistungen SGB IIHilfebedürftigkeitEntbehrliche Prüfung der Leistungsvoraussetzungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 845/15

DRsp Nr. 2017/5636

Leistungen SGB II Hilfebedürftigkeit Entbehrliche Prüfung der Leistungsvoraussetzungen

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.12.1994 - 4 RA 42/94 Rn. 20 ff., 22, 26) ist eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen dann entbehrlich, wenn die Ermessensentscheidung der Behörde nicht zu beanstanden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.03.2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat Prozesskosten i. H. v. 500,00 EUR zu tragen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I §§ 66 f.;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 10.09.2008.

Der 1949 geborene Kläger lebt mit seiner 1957 geborenen Ehefrau, der 1982 geborenen Tochter und dem 1989 geborenen Sohn in Bedarfsgemeinschaft und beantragte für sich im September 2004 ab 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Ab Februar 2008 arbeitete er in einem Call-Shop als Verkäufer (1.200,00 EUR brutto und ca. 950,00 EUR netto). Seit Anfang 2015 bezieht er eine Altersente in Höhe von ca. 220,00 EUR monatlich.