Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. August 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Mit vorbezeichnetem Beschluss hat das Hessische LSG die Berufung der während des Beschwerdeverfahrens verstorbenen Versicherten betreffend Leistungen nach der Pflegestufe III ab Mai 2015 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat sie Beschwerde zum
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein behaupteten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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