BSG - Beschluss vom 06.09.2022
B 3 P 18/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 P 40/18
SG Darmstadt, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 P 37/16

Leistungen nach der Pflegestufe IIIVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerstoß gegen die Amtsermittlungspflicht

BSG, Beschluss vom 06.09.2022 - Aktenzeichen B 3 P 18/21 B

DRsp Nr. 2022/14729

Leistungen nach der Pflegestufe III Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103 S. 1;

Gründe

I

Mit vorbezeichnetem Beschluss hat das Hessische LSG die Berufung der während des Beschwerdeverfahrens verstorbenen Versicherten betreffend Leistungen nach der Pflegestufe III ab Mai 2015 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat sie Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der sie eine Verletzung des § 103 SGG rügt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein behaupteten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG).