Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.04.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen nach dem SGB XII ab Juni 2017.
Der 1965 geborene Kläger bewohnt eine Wohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten, für die nach eigenen Angaben monatliche Unterkunftskosten i.H.v. 255 EUR anfallen. Er bezog von der Beklagten von November 2011 bis Mai 2016 (= Ende des letzten Bewilligungszeitraums) Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|