hat der 29. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 12. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Korte, die Richterin am Landessozialgericht Sinner-Gallon und den Richter am Landessozialgericht Lietzmann sowie die ehrenamtlichen Richter Vetter und Seifert für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 2016 geändert.
Der Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem SGB XII vom 1. September 2013 bis 31. Oktober 2013 in Höhe von monatlich 382,00 EUR, vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2013 in Höhe von monatlich 694,00 EUR sowie vom 1. Januar 2014 bis 28. Februar 2014 in Höhe von monatlich 703,00 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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