BSG - Beschluss vom 14.06.2022
B 8 SO 74/21 B
Normen:
GVG § 176 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 26/21
SG Berlin, vom 21.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 146 SO 1131/18

Leistungen nach dem SGB XIIAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge einer Gehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 14.06.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 74/21 B

DRsp Nr. 2022/12482

Leistungen nach dem SGB XII Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer Gehörsverletzung

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. November 2021 - L 23 SO 26/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S, K, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GVG § 176 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I

Im Streit steht die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Zeitraum 1.10.2017 bis 30.6.2018.