BSG - Beschluss vom 22.09.2021
B 8 SO 38/21 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SO 161/19
SG Berlin, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 88 SO 1049/18

Leistungen nach dem SGB XIIAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen B 8 SO 38/21 B

DRsp Nr. 2021/17223

Leistungen nach dem SGB XII Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Juni 2021 - L 15 SO 161/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S, K, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

I

Im Streit ist eine Feststellung über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Monat Juli 2018.