BSG - Beschluss vom 01.07.2015
B 8 SO 74/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 2191/14
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 573/12

Leistungen nach dem SGB XII für einen im Ausland lebenden AntragstellerEntscheidung im schriftlichen Verfahren ohne EinverständnisVerletzung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 74/14 B

DRsp Nr. 2015/13267

Leistungen nach dem SGB XII für einen im Ausland lebenden Antragsteller Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Einverständnis Verletzung rechtlichen Gehörs

1. Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren, für die keine wirksame Einverständniserklärung nach § 124 Abs. 2 SGG vorliegt, verletzt regelmäßig den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör. 2. Da aber eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist, muss die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensverstoß beruhen können. 3. Selbst wenn insoweit regelmäßig genügt, dass die Möglichkeit einer anderen Entscheidung bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht, kann nicht auf jegliche Darstellung zum Sachverhalt und zum streitigen Anspruch verzichtet werden; ansonsten kann der Senat von vornherein ein solches Beruhenkönnen nicht beurteilen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 124 Abs. 2;

Gründe:

I