Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 04.05.2018 wird zurückgewiesen.
II.Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.Der Streitwert wird auf 3.666,- Euro festgesetzt.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XI in Form von Verhinderungspflege für das Kalenderjahr 2016 streitig. Bei den Klägern handelt es sich um die Erben der 1923 geborenen und am 25.03.2017 verstorbenen Versicherten A ... Sie war die Mutter der Kläger.
I.
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