LSG Thüringen - Urteil vom 30.06.2022
L 7 AS 747/20
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1970/19

Leistungen nach dem SGB IIVerbüßung eines JugendarrestesKein Leistungsausschluss während eines Dauerarrests

LSG Thüringen, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 747/20

DRsp Nr. 2022/17439

Leistungen nach dem SGB II Verbüßung eines Jugendarrestes Kein Leistungsausschluss während eines Dauerarrests

Die Verbüßung eines Jugendarrestes nach § 16 Jugendgerichtsgesetz (JGG) unterfällt nicht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 SGB 2. Der Jugendliche steht bei der Verbüßung eines Jugendarrestes nach § 16 JGG für Integrationsbemühungen zur Eingliederung in Arbeit ausreichend zur Verfügung.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 14. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Verbüßung eines Jugendarrests den Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 4 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erfüllt.