Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 14. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Verbüßung eines Jugendarrests den Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 4 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erfüllt.
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