LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.05.2020
L 11 AS 793/18
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6;
Fundstellen:
NZS 2022, 158
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 13.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 36/17

Leistungen nach dem SGB II für die Anschaffung von BerufskleidungAnderweitig nicht gedeckte notwendige SchulbedarfeTräger der Leistungen nach dem SGB II als Ausfallbürge

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen L 11 AS 793/18

DRsp Nr. 2020/10387

Leistungen nach dem SGB II für die Anschaffung von Berufskleidung Anderweitig nicht gedeckte notwendige Schulbedarfe Träger der Leistungen nach dem SGB II als Ausfallbürge

Grundsätzlich sind alle anderweitig nicht gedeckten notwendigen Schulbedarfe im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB II zu übernehmen; dem SGB II -Leistungsträger kommt die Rolle eines "Ausfallbürgen" zu.

Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. August 2018 sowie der Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2016 werden geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter teilweiser Aufhebung des Änderungsbescheides vom 4. Dezember 2015 für den Monat Juli 2016 weitere SGB II -Leistungen in Höhe von 112,48 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte erstattet dem Kläger 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) iHv 149,56 Euro für die Anschaffung von Berufskleidung für den Schulbesuch.